RS Vwgh 1987/3/16 86/10/0188

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §6;

Rechtssatz

Handelt es sich beim Bestraften um den Verpacker, der die Ware ohne entsprechende Kennzeichnung geliefert haben soll, so ist es rechtswidrig, als Tatort und Tatzeit den Ort und jene Zeit heranzuziehen, wo die Ware (nach Lieferung) zum Verkauf angeboten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100188.X02

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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