RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a;
AVG §43 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 10

Stammrechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß § 42 AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040198.X03

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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