RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0118

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81

Beachte


Vorgeschichte:
83/04/0075 E 18.11.1983;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0109 E 12. März 1982 VwSlg 10675 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriffsinhalt der "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" schließt eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 GewO 1973 dann aus, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1973 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten - "geänderten" - Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung iSd § 81 GewO 1973 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X05

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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