RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0210

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des § 44 lit a VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des § 44 a lit a VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X08

Im RIS seit

17.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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