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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1757/66 B 19. Jänner 1967 VwSlg 7060 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, die Beschwerde noch zur Verbesserung durch Einbringung oder Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040023.X02Im RIS seit
26.01.2006