RS Vwgh 1987/3/17 87/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1757/66 B 19. Jänner 1967 VwSlg 7060 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, die Beschwerde noch zur Verbesserung durch Einbringung oder Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040023.X02

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten