RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht steht auch jenen Nachbarn zu, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und nur als Folge einer Verletzung der dem Verhandlungsleiter obliegenden Manuduktionspflicht keine Einwendungen iS des § 356 Abs 3 GewO 1973 erhoben haben. (Hinweis auf E vom 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040198.X04

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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