RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0203

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs2;

Rechtssatz

Zufolge der Anordnung des § 39 Abs 2 GewO 1973 ist in Ansehung eines (gewerberechtlichen) Geschäftsführers abgesehen von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nach § 8 GewO 1973 bis § 15 GewO 1973 auch das im § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 normierte Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes zu prüfen. Unter dem Begriff der "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0044, VwSlg 10684 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040203.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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