RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0219

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GewO 1973 §359 Abs1;

Rechtssatz

Die Formulierung des Spruches im Bescheid betreffend die

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage: "..... die

beantragte Genehmigung erteilt. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen, der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage und der unter den in Punkten B 1)-20) im Gutachten des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift angeführten Auflagen ...", entspricht mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit nicht dem Erfordernis des § 59 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040219.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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