RS Vwgh 1987/3/17 86/04/0118

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13a
GewO 1973 §74
GewO 1973 §81

Beachte


Vorgeschichte:
83/04/0075 E 18.11.1983;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Einschreiter sein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht als Antrag gemäß § 81 GewO 1973, sondern als Ansuchen um Genehmigung im Sinne des § 74 und § 77 legcit verstanden haben will, stellt kein Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 dar. Die Behörde ist im übrigen nach § 13 a AVG nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie eine Person ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne, also inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 17.9.1986, 85/01/0150, E 21.10.1986, 86/07/0065).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X01

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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