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95/06 Ziviltechniker;Norm
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DI Dr. G P in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 29. Mai 2006, Zl. 370-3/05, betreffend eine Beitragsvorschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Unterlagen sowie der vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der (1929 geborene) Beschwerdeführer ist Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, und seit November 1982 Mitglied der Wohlfahrtseinrichtungen (damals der Bundesingenieurkammer) und wurde damals in die Altersklasse 53 eingestuft. Auf Grund eines Bescheides vom 15. Dezember 1982 wurde er von der Beitragsleistung in den Versorgungsfonds (nunmehr Pensionsfonds) befreit und sein monatlicher Beitrag zum Sterbekassenfonds mit monatlich S 322,00 (= EUR 23,40) festgelegt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 7. Dezember 2005 wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 die Beiträge zum Sterbekassenfonds (samt Verwaltungskostenbeiträgen) mit EUR 66,96 pro Quartal vorgeschrieben (monatlich ein Beitrag für den Sterbekassenfonds, Klasse 53, von EUR 19,63 und ein Verwaltungskostenbeitrag von EUR 2,69). Dagegen erhob der Beschwerdeführer "auf Grund der bisher nicht erfolgten Rückerstattung des widerrechtlich aus dem Sterbekassenfonds abgezweigten Betrages von rund 8 Mio. EUR Einspruch gegen die vorgeschriebene Höhe des Beitrages 2006" (es geht darum, wie aus früheren Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seiner Auffassung nach zu Unrecht ein Betrag dieser Größenordnung aus dem Sterbekassenfonds dem Pensionsfonds zugeführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer ausschließlich am Sterbekassenfonds teilnimmt, nicht auch am Versorgungsfonds/Pensionsfonds).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und führte dazu begründend aus, der Pensionsfonds und der Sterbekassenfonds bildeten gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 und § 29 Abs. 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen sei von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliege dem Kuratorium der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die beiden Fonds seien immer einheitlich behandelt worden. Der Umstand, dass seit dem Jahr 2000 getrennt bilanziert werde, sei für die Beitragsvorschreibung ohne Relevanz. Die Höhe der Beiträge zum Pensionsfonds und zum Sterbekassenfonds würden im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen geregelt. Auch die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds, welcher nach dem Umlageverfahren geführt werde, seien im Statut festgelegt. Derzeit betrage das Sterbegeld EUR 14.535,00 (Hinweis auf § 23 Abs. 3 des Statutes WE 2004). Die Beiträge zum Sterbekassenfonds richteten sich nach dem Umlagefaktor für die jeweilige Altersklasse (§ 24 Abs. 5 des Statutes). Ziviltechniker, welche nicht auch gleichzeitig am Pensionsfonds teilnähmen, hätten auch einen monatlichen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 5 % des Basiswertes gemäß § 14 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles der Honorarordnungen in der Fassung der 161. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu entrichten (§ 25 Abs. 6 des Statutes). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und führte dazu begründend aus, der Pensionsfonds und der Sterbekassenfonds bildeten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 29, Absatz eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen sei von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliege dem Kuratorium der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die beiden Fonds seien immer einheitlich behandelt worden. Der Umstand, dass seit dem Jahr 2000 getrennt bilanziert werde, sei für die Beitragsvorschreibung ohne Relevanz. Die Höhe der Beiträge zum Pensionsfonds und zum Sterbekassenfonds würden im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen geregelt. Auch die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds, welcher nach dem Umlageverfahren geführt werde, seien im Statut festgelegt. Derzeit betrage das Sterbegeld EUR 14.535,00 (Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 3, des Statutes WE 2004). Die Beiträge zum Sterbekassenfonds richteten sich nach dem Umlagefaktor für die jeweilige Altersklasse (Paragraph 24, Absatz 5, des Statutes). Ziviltechniker, welche nicht auch gleichzeitig am Pensionsfonds teilnähmen, hätten auch einen monatlichen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 5 % des Basiswertes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Allgemeinen Teiles der Honorarordnungen in der Fassung der 161. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu entrichten (Paragraph 25, Absatz 6, des Statutes).
Der Beschwerdeführer sei, weil er erstmals im November 1982 an den Wohlfahrtseinrichtungen teilgenommen habe, in der Altersklasse 53 eingestuft worden (Schreiben vom 15. Dezember 1982). Der Beitrag zum Sterbekassenfonds sei für die Altersklasse 53 zuletzt durch Kammertagsbeschluss mit EUR 22,32 monatlich festgelegt worden, davon EUR 19,63 für den Sterbekassenfonds und EUR 2,69 als Verwaltungskostenbeitrag.
Da der angefochtene Beitragsvorschreibungsbescheid in Übereinstimmung mit dem Statut WE 2004 und den aktuellen Kammertagsbeschlüssen erlassen worden sei, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er weiterhin die Umschichtung eines Betrages von 110 Mio. S vom Sterbekassenfonds in den Pensionsfonds thematisierte, die er als rechtswidrig erachtete, und anregte, eine Reihe von Bestimmungen des ZTKG als verfassungswidrig, sowie das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zur Gänze, hilfsweise eine Reihe seiner Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach Durchführung eines Vorverfahrens die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1223/06-12, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit näherer Bestimmungen des ZTKG und des Statutes WE 2004 behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Gegen die nähere Regelung der Beitragsleistung zum Sterbekassenfonds - und nur diese sei im vorliegenden Fall präjudiziell - bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (beispielsweiser Hinweis auf VfSlg. 16900/2003).
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird "Rechtswidrigkeit" geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005 anzuwenden. Der Sterbekassenfonds ist auf Grund des § 31 ZTKG in den §§ 24 und 25 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 - Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten näher geregelt; es geht hier um Beiträge für das Jahr 2006, maßgeblich ist § 25 in der Stammfassung und § 24 in der Fassung der 182. Verordnung, wobei diese Änderung aber im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist. Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, anzuwenden. Der Sterbekassenfonds ist auf Grund des Paragraph 31, ZTKG in den Paragraphen 24 und 25 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 - Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten näher geregelt; es geht hier um Beiträge für das Jahr 2006, maßgeblich ist Paragraph 25, in der Stammfassung und Paragraph 24, in der Fassung der 182. Verordnung, wobei diese Änderung aber im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten darauf verletzt:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060277.X00Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008