RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0198

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Fügt die Berufungsbehörde bezüglich einer Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO die Wortfolge "auf Grund des nachfahrenden Gendarmeriefahrzeuges" ein, so stellt dies keine Erweiterung des Tatbestandes, geschweige denn eine "reformatio in peius" dar, sondern bloß eine zulässige Konkretisierung, auch wenn es sich tatsächlich um ein Polizeifahrzeug und kein Gendarmeriefahrzeug gehandelt hat. Diese Aktenwidrigkeit kann nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG angesehen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X02

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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