RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0190

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Kleidung von Straßenbenützern, die durch auf der Fahrbahn einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße befindliches Wasser von einem vorbeifahrenden Fahrzeug bespritzt werden, beschmutzt wird.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030190.X04

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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