TE Vwgh Beschluss 2008/2/4 AW 2007/07/0073

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Veröffentlicht am 04.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Dezember 2007, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0124- VI/6/2007, betreffend abfallwirtschaftliche Aufträge nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2007 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 der Auftrag erteilt,

1. den geltenden Tarif spätestens per 1. Jänner 2008 zurück zu ziehen,

2. unverzüglich einen der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) entsprechenden Tarif mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 zu veröffentlichen sowie

3. darüber umgehend die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen; die Auflage im Genehmigungsbescheid, die vorschreibe, beabsichtigte Tarifänderungen spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der belangten Behörde bekannt zu geben, finde hiefür keine Anwendung.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, aus der geltenden Rechtslage (insbesondere der EAG-VO) ergebe sich, dass sämtliche Kostenpositionen (Infrastruktur, Logistik, Behandlung) der einzelnen Gerätegruppen einer Sammel- und Behandlungskategorie (allenfalls sogar unterschiedliche Sammel- und Behandlungskosten) zu einer Gesamtsumme je gesamter/ganzer Sammel- und Behandlungskategorie zu addieren und durch die Gesamtmasse der in Verkehr gesetzten Geräte dieser Sammel- und Behandlungskategorie zu tragen seien (auf diese umgelegt würden). Daraus resultiere ein Tarifanteil für die Kostenfaktoren (Infrastruktur, Logistik und Behandlung), bezogen auf die gesamte Masse einer Sammel- und Behandlungskategorie. Gleiches gelte auch für die Kostenfaktoren im Bereich der Koordinierungsstelle (Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit). Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich nur ein nicht unterteilter (nicht gesplitterter) Tarif je Sammel- und Behandlungskategorie zulässig sei.

Aus dem Gleichbehandlungsgebot aller Systemteilnehmer eines Sammel- und Verwertungssystems ergebe sich, dass eine gewichtsabhängige (je nach Gewicht der in Verkehr gesetzten Elektro- bzw. Elektronikgeräte) Unterscheidung der Kostenüberwälzung nicht zulässig zu erachten sei, bzw. aus diesen Kostenfaktoren kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Tarife innerhalb einer Sammel- und Verwertungskategorie abgeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u. a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Die beschwerdeführende Partei führt zu diesem Antrag insbesondere aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkennbar nicht entgegen, was u.a. dadurch illustriert werde, dass der Tarif in seiner aktuellen Struktur in der Vergangenheit angewendet worden sei und auch die Zustimmung der belangten Behörde gefunden habe. Für die beschwerdeführende Partei wäre die Erfüllung des erteilten Auftrages mit einer erheblichen, im Vergleich zum Interesse an der sofortigen Umsetzung des Auftrages unverhältnismäßigen Belastung verbunden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Umsetzung des behördlichen Auftrages in erster Linie die Beseitigung der derzeitigen Tarifgruppen bedeuten würde. Dies würde, bezogen auf die unter die jeweils schwerere Gewichtsgruppe fallenden Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirmgeräte und Elektrokleingeräte, deren Behandlung kostengünstiger sei, als es der Einheitstarif wäre, eine Verteuerung darstellen. Die von der belangten Behörde erzwungene Tarifänderung hätte voraussichtlich zur Folge, dass zahlreiche Kunden die mit der beschwerdeführenden Partei bestehenden Entpflichtungserklärungen auflösen würden. Das - möglicherweise massive- Abwandern von Kunden führe schon ganz allgemein dazu, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht werde.

Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2008 zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertritt, es würden öffentliche Interessen vorliegen, die eine umgehende Umsetzung des gegenständlichen Bescheides erforderten. Mehrere Sammel- und Verwertungssysteme (derzeit seien in diesem Bereich 5 Systeme genehmigt) würden sich den Markt teilen. Aufgabe der Regelungen und insbesondere auch des Vollzuges dieser Regelungen sei es, auf diesem Markt gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und ungerechtfertigte Vorteile für ein System weder zuzulassen, noch zu dulden. Die beschwerdeführende Partei stehe mit anderen am Markt tätigen Systemen für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Geräte im Wettbewerb, wie sie im Antrag auch ausführe.

Die fortgesetzte Anwendung eines (nicht i.S. des § 16 Abs. 2a Z. 1 der EAG-VO sachlich gerechtfertigten) in Tarifgruppen geteilten Tarifes - wie es die beschwerdeführende Partei in ihrem derzeitigen Tarifmodell vorsehe - führe zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektrogeräte und damit zu Kostenvorteilen für jenes System, das einen in Tarifuntergruppen geteilten Tarif anbiete. Während nämlich die Systeme mit nicht gesplitteten Tarifen pro Sammel- und Behandlungskategorie einen einheitlichen, exakt nachvollziehbaren Tarif verlangten, werde bei Systemen, die Tarifuntergruppen geschaffen hätten, ein finanzieller Vorteil für Hersteller schwererer Geräte geschaffen. Dieser willkürlich gewährte Vorteil verschaffe dem System einen Wettbewerbsvorteil bezüglich jener Kunden, die schwerere Geräte in Verkehr setzten. Die sachliche Rechtfertigung sei nicht gegeben, weil ein Unterschied bei den Kosten für die Behandlung und Verwertung von der beschwerdeführenden Partei nur behauptet worden sei, nicht jedoch habe nachgewiesen werden können. Es bestehe daher aus der Sicht der belangten Behörde ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Änderung der bisherigen Tarifpraxis der beschwerdeführenden Partei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde legte in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - infolge der dargelegten Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Sammel- und Verwertungssystemen - entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. Februar 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070073.A00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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