TE Vwgh Beschluss 2008/2/4 AW 2008/03/0001

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Veröffentlicht am 04.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

SeilbG 2003 §14 Abs4;
SeilbG 2003 §17;
SeilbG 2003 §41 Abs1;
SeilbG 2003 §42;
SeilbG 2003 §43;
SeilbG 2003 §44;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wassergenossenschaft W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Gesellschaft m.b.H, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28. November 2007, Zl 20505- 117/93/62-2007, betreffend Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Das Kostenbegehen der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 14 Abs 4, 17 in Verbindung mit §§ 41 bis 44 SeilbG 2003 sowie § 93 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3 sowie § 117 Abs 2 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Sechssesselbahn Z in W erteilt.

Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 41 Abs 1 Seilbahngesetz 2003" mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden und Dritten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen könnte. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohten der Beschwerdeführerin aber unverhältnismäßige Nachteile:

"Mit der Errichtung/dem Betrieb" der bewilligten Sesselbahn gingen eine Rodung von Waldflächen und eine dadurch bedingte Veränderung der Wasserabflussverhältnisse einher. Ebenso sei durch den Betrieb der Sesselbahn und der Schipisten die Gefahr gegeben, dass "im Störfall" Oberflächenwasser in den Nahebereich der Trinkwasserquellen der Beschwerdeführerin gelange und diese dadurch unwiederbringlich verunreinigt würden. So sei es bereits im Jahr 2003 zu einem Dieselölaustritt bei den Liften der mitbeteiligten Partei gekommen, wodurch die frühere Quelle der Beschwerdeführerin unwiederbringlich verunreinigt worden sei. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde könne eine Gefährdung der Wasserbezugsrechte der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 2008 zu dem eingangs genannten Antrag verweist die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass durch die erfolgte Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei die Gemeinnützigkeit der Seilbahn und damit das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung und ihrem Betrieb dargelegt worden sei.

Die mitbeteiligte Partei tritt in ihrer Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 den den Aufschiebungsantrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen. Dem Aufschub des Vollzuges stehe schon das öffentliche Interesse an Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Seilbahn entgegen. Weder die Rodungs- noch die Betriebsbewilligung seien Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides. Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen sie durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides treffenden unverhältnismäßigen Nachteil zu bescheinigen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Ob das durch die Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei indizierte öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Seilbahn zwingend in dem Sinn ist, das es die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erfordert, und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegensteht (wovon offenbar die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei ausgehen), muss vorliegend nicht untersucht werden:

Auf dem Boden der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist, ist eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Rodungsbewilligung erteilt wurde, daran anknüpfende Bedenken der Beschwerdeführerin daher keine mit der Umsetzung des nunmehr angefochtenen Bescheides verbundenen Konsequenzen aufzeigen, und dass schließlich die für den "Störfall" geltend gemachten Nachteile ebenso wenig mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden sind, sondern sich erst durch den Betrieb realisieren können.

Mangels Dartuung eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin war dem Antrag daher nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff, insb § 58 Abs 1 VwGG.

Wien, am 4. Februar 2008

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030001.A00

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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