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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Einstellung der aus Anlass von Individualanträgen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Teile des ElWOG sowie der in Gesetzesrang stehenden SystemnutzungstarifgrundsatzV mangels Präjudizialität infolge Unzulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 wegen zumutbaren UmwegsSpruch
Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der im Gesetzesrang stehenden Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, idF BGBl. I Nr. 121/2000 (§66a Abs6), wird eingestellt. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der im Gesetzesrang stehenden Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, (§66a Abs6), wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein eigenes Übertragungsnetz und versorgt in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen den Stadtbereich Linz und das untere Mühlviertel. Sie stellte im Verfahren V22, 23/01 die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge, Teile der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 und zwarrömisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein eigenes Übertragungsnetz und versorgt in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen den Stadtbereich Linz und das untere Mühlviertel. Sie stellte im Verfahren V22, 23/01 die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge, Teile der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 und zwar
"1. a) §1 Z. 2 litg)"1. a) §1 Ziffer 2, litg)
b) §2 Abs2 Netzebene 3 Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: lit) d), sowie
c) §2 Abs2 Netzebene 3 Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd)
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl. 551.360/26-VIII/1/00; und
2. a) §1 Z1 litd) und
b) §2 Abs1 Netzbereitstellungstarif Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind: litd)
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Zl. 551.360/26-VIII/l/00
als gesetzwidrig aufzuheben."
2. Die angefochtenen Bestimmungen lauteten:
2.1. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 - SystemnutzungstarifeV 2001, lautete in ihrer ursprünglichen Fassung auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Umschreibung der Netzbereiche
§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 ElWOG sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt: §1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 ElWOG sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, werden bestimmt:
[...]
2. für die Netzebenen 2 und 3:
[...]
g) Bereich Oberösterreich:
Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;
[...]
Systemnutzungstarif für Verbraucher
§2 (1) [...]
[...]
Netzebene 3:
Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:
LP SHT SNT WHT WNT [...]
d) Bereich Oberösterreich
240,0 0,064 0,060 0,098 0,088
[...]
Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:
LP SHT SNT WHT WNT [...]
d) Bereich Oberösterreich
0,0056 0,0056 0,0056 0,0056
[...]"
2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/l/00, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 - NetzbereitstellungsentgeltV 2001, lautete auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Umschreibung der Netzbereiche
§1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, werden bestimmt: §1. Als Netzbereiche im Sinne des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und des §21 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, werden bestimmt:
1. für die Netzebene 3:
[...]
d) Bereich Oberösterreich:
Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;
[...]
Bestimmung des Netzbereitstellungstarifs
§2. (1) Für die Netzbereitstellungstarife für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber werden folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze, sofern nicht besonders ausgewiesen in österreichischen Schilling (ATS) pro Kilowatt angegeben werden:
Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:
[...]
d) Bereich Oberösterreich 162,4
[...]"
3. Beim Verfassungsgerichtshof entstanden aufgrund der unter Punkt 1. wiedergegebenen Anträge Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Unversehrtheit des Eigentums sowie Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit jener Bestimmungen des ElWOG und der Grundsatzverordnung, auf die sich die SystemnutzungstarifeV 2001 und die NetzbereitstellungsentgeltV 2001 gemäß ihrer Promulgationsklausel stützten. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 11. Oktober 2002, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, und zwar - wie der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig annahm - als gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 im Gesetzesrang stehende Normen, von Amts wegen zu prüfen. 3. Beim Verfassungsgerichtshof entstanden aufgrund der unter Punkt 1. wiedergegebenen Anträge Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Unversehrtheit des Eigentums sowie Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit jener Bestimmungen des ElWOG und der Grundsatzverordnung, auf die sich die SystemnutzungstarifeV 2001 und die NetzbereitstellungsentgeltV 2001 gemäß ihrer Promulgationsklausel stützten. Daher beschloss der Verfassungsgerichtshof am 11. Oktober 2002, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 und des §66a Abs6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, sowie der §§17, 18 und §21 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, und zwar - wie der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig annahm - als gemäß §66a Abs6 ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, im Gesetzesrang stehende Normen, von Amts wegen zu prüfen.
4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 wurde mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat aufgrund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft. 4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, wurde mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat aufgrund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art139 Abs5 letzter Satz B-VG mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
5.1. Die §§17, 18 und 21 der Grundsatzverordnung lauteten auszugsweise:
"Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber
§17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
§18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.
[...]
Netzbereiche
§21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
[...]
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen [das sind die Landesgesellschaften] abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden; 2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, angeführten Unternehmen [das sind die Landesgesellschaften] abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;
[...]"
Die Anlage 3 (zu §2) des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 lautet: Die Anlage 3 (zu §2) des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, lautet:
"Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:
[...]
d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;
[...]"
5.2. §25 Abs6 Z2 sowie Abs7 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 (idF ElWOG) lauten: 5.2. §25 Abs6 Z2 sowie Abs7 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung ElWOG) lauten:
"§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
[...]
1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):
[...]
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
[...]
Die Anlage (zu §25 Abs6 Z2) idF BGBl. I Nr. 121/2000 lautet: Die Anlage (zu §25 Abs6 Z2) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, lautet:
"Die Unternehmen, auf die in §25 Abs6 Z2 Bezug genommen wird, sind:
[...]
d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;
[...]"
5.3. §66a Abs6 ElWOG lautet:
"Inkrafttreten und Aufhebung
von Rechtsvorschriften des Bundes
§66a.
[...]
[...]"
6.1. Die Bezeichnung der Behörden in §§25 und 66a ElWOG als "Elektrizitäts-Control GmbH" und "Elektrizitäts-Control Kommission" wurde - anders als im BG Regulierungsbehörden - weder durch Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission) Z. 20 des Bundesgesetzes zur Gaswirtschaftsgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, noch durch Artikel 2 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)) Z. 16 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, geändert. 6.1. Die Bezeichnung der Behörden in §§25 und 66a ElWOG als "Elektrizitäts-Control GmbH" und "Elektrizitäts-Control Kommission" wurde - anders als im BG Regulierungsbehörden - weder durch Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission) Ziffer 20, des Bundesgesetzes zur Gaswirtschaftsgesetznovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, noch durch Artikel 2 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)) Ziffer 16, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, geändert.
6.2. Die SystemnutzungstarifeV 2001 ist jedenfalls gemäß deren §5 und die NetzbereitstellungsentgeltV 2001 ist gemäß deren §3 mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt worden. Beide Verordnungen wurden durch §17 der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 102 vom 29. Mai 2002, mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft gesetzt.
6.3. Die Verordnungen stützten sich - gemäß ihrer Promulgationsklausel - ausdrücklich auf §25 und 66a Abs2 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000 sowie auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten |ber die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 (in der Folge Grundsatzverordnung). 6.3. Die Verordnungen stützten sich - gemäß ihrer Promulgationsklausel - ausdrücklich auf §25 und 66a Abs2 ElWOG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, sowie auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten |ber die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, (in der Folge Grundsatzverordnung).
7. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen, da der ihm zugrunde liegende Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG unzulässig sei, in eventu auszusprechen, dass die in Prüfung genommenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verzichtete auf eine Stellungnahme.
9. Zur Zulässigkeit der Individualanträge gemäß Art139 B-VG:
9.1. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Prüfungsbeschluss aus:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Antrag auf Aufhebung des §1 Z2 litg) und §2 Abs2 Netzebene 3 Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd) und des §2 Abs2 Netzebene 3 Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer: litd) der SystemnutzungstarifeV 2001 und auf Aufhebung des §1 Z1 litd) und §2 Abs1 Netzbereitstellungstarif Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind: litd) der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 aus folgenden Gründen zulässig ist:
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
Die antragstellende Gesellschaft betreibt sowohl ein Übertragungsnetz im Sinne des §7 Z40 ElWOG, das ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient, als auch Verteilernetze, die dem Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden dienen (§7 Z44 ElWOG). Sie ist Netzbetreiber im Sinne des §7 Z28 ElWOG.
Der Verfassungsgerichtshof stellte im Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zur Zulässigkeit des dort gestellten Individualantrages fest:
'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss [V45-47/99 vom 16. März 2000] dargelegt, dass die Ausgestaltung der privatrechtlichen Verträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten auf Grund des Zusammenhaltes der dort näher dargelegten Rechtsvorschriften nicht mehr in der freien Dispositionsmacht des Eigentümers des Netzes liegt. Insofern wird er in der Ausübung seiner Rechte als Eigentümer der Netzanlage beschränkt. Er ist aber auch nicht frei, das Entgelt für den Netzzugang zu bestimmen. Denn §25 Abs1 ElWOG sieht für die Gestaltung des Systemnutzungstarifes ein Preisregelungssystem vor. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung ihrer Anlagen greifen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein. Für die Beantwortung der Frage der Antragslegitimation kommt es nicht darauf an, ob die Preisfestsetzung in irgendeinem Zeitpunkt im Ergebnis zu gleichen, höheren oder geringeren Entgelten als jenen im freien Wettbewerb erzielbaren Entgelten führt. Allein die Tatsache einer Preisregelung, die es dem Normadressaten verbietet, einen - seiner Einschätzung der Marktbedingungen entsprechenden - höheren oder niedrigeren Preis für die Überlassung der Leitungsanlagen zu fordern, stellt einen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers der Anlage dar (vgl. VfSlg. 10.313/1984).' 'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss [V45-47/99 vom 16. März 2000] dargelegt, dass die Ausgestaltung der privatrechtlichen Verträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten auf Grund des Zusammenhaltes der dort näher dargelegten Rechtsvorschriften nicht mehr in der freien Dispositionsmacht des Eigentümers des Netzes liegt. Insofern wird er in der Ausübung seiner Rechte als Eigentümer der Netzanlage beschränkt. Er ist aber auch nicht frei, das Entgelt für den Netzzugang zu bestimmen. Denn §25 Abs1 ElWOG sieht für die Gestaltung des Systemnutzungstarifes ein Preisregelungssystem vor. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung ihrer Anlagen greifen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein. Für die Beantwortung der Frage der Antragslegitimation kommt es nicht darauf an, ob die Preisfestsetzung in irgendeinem Zeitpunkt im Ergebnis zu gleichen, höheren oder geringeren Entgelten als jenen im freien Wettbewerb erzielbaren Entgelten führt. Allein die Tatsache einer Preisregelung, die es dem Normadressaten verbietet, einen - seiner Einschätzung der Marktbedingungen entsprechenden - höheren oder niedrigeren Preis für die Überlassung der Leitungsanlagen zu fordern, stellt einen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers der Anlage dar vergleiche VfSlg. 10.313/1984).'
Die in diesem Verfahren angefochtenen Bestimmungen der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 dürften sich inhaltlich nicht von den im Verfahren VfSlg. 15.888/2000 bekämpften Bestimmungen der Systemnutzungstarifeverordnung 1999, Z. 551.352/96-VIII/1/99 und der Netzbereitstellungsentgeltverordnung 1999, Z. 551.352/95-VIII/1/99 unterscheiden. Die in diesem Verfahren angefochtenen Bestimmungen der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 dürften sich inhaltlich nicht von den im Verfahren VfSlg. 15.888/2000 bekämpften Bestimmungen der Systemnutzungstarifeverordnung 1999, Ziffer 551 Punkt 352 /, 96 -, römisch acht /, eins /, 99 und der Netzbereitstellungsentgeltverordnung 1999, Ziffer 551 Punkt 352 /, 95 -, römisch acht /, eins /, 99, unterscheiden.
Nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses, VfSlg. 15.888/2000 maßgeblichen Rechtslage waren gemäß §§17 und 18 Grundsatzverordnung zwar erforderlichenfalls Ausgleichzahlungen zwischen unterschiedlichen Netzbetreibern innerhalb desselben Netzbereiches festzulegen, mangels weiterer Regelungen konnten die Ausgleichszahlungen jedoch nur nach zivilrechtlichen Regelungen bestimmt und auf dem Zivilgerichtswege eingeklagt werden. Aufgrund der behaupteten Kostenstruktur der antragstellenden Gesellschaft und der Energie AG OÖ hätte aber der Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugunsten der Energie AG OÖ bestanden, weshalb die antragstellende Gesellschaft in der ihr nicht zumutbaren Beklagtenrolle gewesen wäre und eine Klage provozieren hätte müssen.
Die maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber den dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zugrunde liegenden Anträgen insofern geändert, als der Elektrizitäts-Control GmbH (auf Grund des BGBl. I Nr. 148/2002 nunmehr Energie Control GmbH) gemäß dem am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen §25 Abs8 ElWOG neu die Aufgabe zugewiesen wurde, die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß §25 Abs7 leg. cit. zu besorgen. Die maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber den dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zugrunde liegenden Anträgen insofern geändert, als der Elektrizitäts-Control GmbH (auf Grund des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, nunmehr Energie Control GmbH) gemäß dem am 2. Dezember 2000 in Kraft getretenen §25 Abs8 ElWOG neu die Aufgabe zugewiesen wurde, die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß §25 Abs7 leg. cit. zu besorgen.
Die §§12, 16 und 29 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 (in der Folge: BG Regulierungsbehörden), lauten: Die §§12, 16 und 29 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, (in der Folge: BG Regulierungsbehörden), lauten:
'Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen
zwischen Netzbetreibern
§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.
[...]
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
[...]
[...]'
Die Bestimmung über das In-Kraft-Treten des BG Regulierungsbehörden