RS Vwgh 1987/3/19 86/06/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Baubehörde einen Antrag auf Widmungsbewilligung gemäß § 2 Stmk BauO aus formellen Gründen zurückgewiesen, so wurde der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, auch wenn der Antrag schon wegen Unzulässigkeit mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen wäre.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060260.X03

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten