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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2;Rechtssatz
Hat die Baubehörde einen Antrag auf Widmungsbewilligung gemäß § 2 Stmk BauO aus formellen Gründen zurückgewiesen, so wurde der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, auch wenn der Antrag schon wegen Unzulässigkeit mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060260.X03Im RIS seit
08.03.2006