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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid wird durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Einschreitens rechtlich existent. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist der Einschreiter, der sich durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt erachtet, zur VwGH-Beschwerde legitimiert.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X03Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013