RS Vwgh 1987/3/19 84/06/0177

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art15;

Rechtssatz

Dem Umstand, dass Sanitärräume von der Gewerbebehörde bereits genehmigt worden sein sollen, kommt im Bauverfahren keine Bedeutung zu, zumal jenem Bewilligungsverfahren andere rechtliche Kriterien zu Grunde liegen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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