RS Vwgh 1987/3/19 86/08/0239

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
BSVG;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1988/4, S 137;

Rechtssatz

Trotz Nichtanführung des § 68 AVG 1950 in der nach § 182 BSVG anwendbaren Bestimmung des § 357 ASVG ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht der Verpflichtung enthoben, in ihren Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht; andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unverständlich (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080239.X03

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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