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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann unter anderem auch dann verlässlich festgestellt werden, wenn das Straßenaufsichtsorgan dem betreffenden Kraftfahrzeug folgt und die Geschwindigkeit am Tachometer des Funkstreifenwagens abliest. Ausschlaggebend ist dabei, dass die beteiligten Fahrzeuge die gleiche Geschwindigkeit einhalten, indem sie in der Zeit, die für eine solche Feststellung erforderlich ist, in gleichem Abstand hintereinander fahren (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180257.X01Im RIS seit
24.10.2006