RS Vwgh 1987/3/20 86/18/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann unter anderem auch dann verlässlich festgestellt werden, wenn das Straßenaufsichtsorgan dem betreffenden Kraftfahrzeug folgt und die Geschwindigkeit am Tachometer des Funkstreifenwagens abliest. Ausschlaggebend ist dabei, dass die beteiligten Fahrzeuge die gleiche Geschwindigkeit einhalten, indem sie in der Zeit, die für eine solche Feststellung erforderlich ist, in gleichem Abstand hintereinander fahren (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180257.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten