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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO sind einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insoferne alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen (arg: "und") keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013