RS Vwgh 1987/3/20 87/18/0016

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Veröffentlicht am 20.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO sind einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insoferne alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen (arg: "und") keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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