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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Die Eigenschaft, "Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Mutter zweier minderjähriger, noch nicht schulpflichtiger Kinder" zu sein, vermag für sich allein, dh ohne Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände (wie zB schwere Körperbehinderung) die Annahme eines erheblichen persönlichen Interesses iSd § 45 Abs 2 StVO nicht darzutun. Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete sind schlechthin nicht geeignet, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse zu begründen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 persönliches Interesse wirtschaftliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013