RS Vwgh 1987/3/20 87/18/0016

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Veröffentlicht am 20.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Eigenschaft, "Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Mutter zweier minderjähriger, noch nicht schulpflichtiger Kinder" zu sein, vermag für sich allein, dh ohne Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände (wie zB schwere Körperbehinderung) die Annahme eines erheblichen persönlichen Interesses iSd § 45 Abs 2 StVO nicht darzutun. Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete sind schlechthin nicht geeignet, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse zu begründen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 persönliches Interesse wirtschaftliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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