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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Dem durch das Wort "erhebliches" im § 45 Abs 2 StVO eröffneten, zunächst weit anmutenden Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber durch das Einflechten der eingeklammerten Worte "wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung" unmißverständlich Einhalt geboten. Der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ist daher ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben muß, um "erheblich" iSd § 45 Abs 2 StVO zu sein. Es liegt somit im Wesen der in Rede stehenden Bestimmung, daß eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, die Personen des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 erhebliches InteresseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013