RS Vwgh 1987/3/20 87/18/0016

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Veröffentlicht am 20.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem durch das Wort "erhebliches" im § 45 Abs 2 StVO eröffneten, zunächst weit anmutenden Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber durch das Einflechten der eingeklammerten Worte "wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung" unmißverständlich Einhalt geboten. Der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ist daher ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben muß, um "erheblich" iSd § 45 Abs 2 StVO zu sein. Es liegt somit im Wesen der in Rede stehenden Bestimmung, daß eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, die Personen des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 erhebliches InteresseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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