RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1425/63 E 17. September 1965 VwSlg 3316 F/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X07

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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