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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1425/63 E 17. September 1965 VwSlg 3316 F/1965 RS 1Stammrechtssatz
Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X07Im RIS seit
06.03.2006