RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines, in einer Berufung begehrten Feststellungsbescheides, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung (hier Baueinstellung) rechtswidrig gewesen sei, ist die Berufungsbehörde nur dann zuständig, wenn dieses Thema für sie "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ist. Eine derartige Zuständigkeit setzt einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid der Behörde erster Instanz voraus. Davon kann nicht die Rede sein, wenn sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X05

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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