RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0026

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0978/76 B 20. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen Entscheidungen des Gerichtshofes ist weder ein weiteres Rechtsmittel noch ein sonstiger Rechtsbehelf zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050026.X01

Im RIS seit

25.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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