RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Krnt 1969 §27 Abs1 idF 1981/069;
BauO Krnt 1969 §28 Abs2 idF 1979/079;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides über die Einstellung der Bauarbeiten (Einstellungsverfügung iSd § 28 der Kärntner Bauordnung) hat nicht die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, in welchem Rahmen ein Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend davon ausgeführt worden ist. Wohl muss aber in der Begründung eines solchen Einstellungsbescheides dargetan werden, welcher Grund zu einer Beanstandung iSd § 27 leg cit gegeben ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X06

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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