RS Vwgh 1987/3/25 86/01/0193

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §68 Abs1;
EG-Abk;
RAO 1868 §28 Abs2 idF 1973/570;
RLBA 1977 §41;
Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung 1935;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Rechtskundige für österreichisches Recht in der BRD unterliegt weder in den Zulassungsvoraussetzungen noch hinsichtlich des Umfanges den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Vielmehr ist auf diese Tätigkeit das Recht der BRD, insbesondere das RechtsberatungsG (dRGBl 1, S 1478) anzuwenden. Daraus läßt sich aber - ebenso wie aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl 1972/466 - nicht die Unzuständigkeit der Behörde zum Widerruf einer erteilten Genehmigung zur Abhaltung von Sprechstunden in der BRD ableiten, weil die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 28 Abs 2 RAO über die Frage der Entziehung einer Berechtigung iSd § 41 RL-BA 1977 - als "contrarius actus"

zur Bewilligung - abgesprochen hat.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010193.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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