RS Vwgh 1987/3/26 86/02/0184

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a lith;
StVO 1960 §89a Abs7 vorletzter Satz;

Rechtssatz

Für den Lenker ist der Eintritt der Verkehrsbeeinträchtigung durch Abstellung (und Belassen) des Fahrzeuges in einer Buszone für den Zeitpunkt seiner Entfernung auf Grund des Verkehrszeichens "Buszone" (§ 89 a Abs 2 a lit a StVO) objektiv vorhersehbar und daher im Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges im Sinne des § 89 a Abs 7 vorletzter Satz StVO bekannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020184.X01

Im RIS seit

18.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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