RS Vwgh 1987/3/26 87/08/0031

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080031.X02

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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