RS Vwgh 1987/3/26 87/02/0008

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Verbreitert sich eine Sackgasse an ihrem Ende auf eine Länge von ca. 10 m um etwa 7 m zu einem Platz, so kann davon keine Rede sein, dass dieser erweiterte Teil eine eigene Straße darstellt (hier: Widerhofplatz in Wien 9). Es stoßen daher nicht zwei Fahrbahnen mit verschiedenen Fahrbahnrändern aneinander (Hinweis auf E vom 20.2.1981, 2275/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020008.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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