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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Verbreitert sich eine Sackgasse an ihrem Ende auf eine Länge von ca. 10 m um etwa 7 m zu einem Platz, so kann davon keine Rede sein, dass dieser erweiterte Teil eine eigene Straße darstellt (hier: Widerhofplatz in Wien 9). Es stoßen daher nicht zwei Fahrbahnen mit verschiedenen Fahrbahnrändern aneinander (Hinweis auf E vom 20.2.1981, 2275/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020008.X01Im RIS seit
20.10.2005