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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen (nicht iSd § 10 Abs 1 Tir SHG verjährten) Ersatzanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen nach § 9 TSHG hat die Behörde zunächst dessen (privatrechtliche) Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe in jenen Zeiträumen, für die die Sozialhilfe gewährt worden ist, zu ermitteln (Hinweis E 22..1983, 2753/79). Danach hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse" und die "sonstigen Sorgepflichten" (§ 10 Abs 2 Tir SHG) des Unterhaltspflichtigen zu prüfen, ob diesem Ersatz des ermittelten Betrages auferlegt werden kann. Insoweit kommt es auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist dem Unterhaltspflichtigen die Zahlung des Ersatzbetrages zur Gänze oder in Teilbeträgen vorzuschreiben. Erscheint eine Ersatzleistung überhaupt nicht möglich, so ist - vorerst - von einer Entscheidung nach § 10 Abs 3 Tir SHG abzusehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110032.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015