RS Vwgh 1987/3/27 86/11/0032

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Tir 1973 §10 Abs3;
SHG Tir 1973 §10;
SHG Tir 1973 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen (nicht iSd § 10 Abs 1 Tir SHG verjährten) Ersatzanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen nach § 9 TSHG hat die Behörde zunächst dessen (privatrechtliche) Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe in jenen Zeiträumen, für die die Sozialhilfe gewährt worden ist, zu ermitteln (Hinweis E 22..1983, 2753/79). Danach hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse" und die "sonstigen Sorgepflichten" (§ 10 Abs 2 Tir SHG) des Unterhaltspflichtigen zu prüfen, ob diesem Ersatz des ermittelten Betrages auferlegt werden kann. Insoweit kommt es auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist dem Unterhaltspflichtigen die Zahlung des Ersatzbetrages zur Gänze oder in Teilbeträgen vorzuschreiben. Erscheint eine Ersatzleistung überhaupt nicht möglich, so ist - vorerst - von einer Entscheidung nach § 10 Abs 3 Tir SHG abzusehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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