RS Vwgh 1987/3/30 87/10/0030

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0609/78 E 13. September 1979 VwSlg 9920 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 1 Abs 3 FG läßt sich keineswegs der Schluß ziehen, eine

unbestockte Grundfläche dürfe ohne Erteilung einer

Rodungsbewilligung mit einer Hütte bebaut werden, wenn diese Hütte

zwar faktisch der forstlichen Bewirtschaftung dient, aber zur

forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes nicht unbedingt

erforderlich ist. (pro domo: arg aus ... "insoweit sie in einem

unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit

Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen" .... iV mit § 12 FG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100030.X01

Im RIS seit

30.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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