RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0073

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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