RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0215

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §22 Abs5;

Rechtssatz

Betreibt ein Unternehmer sowohl eine Landwirtschaft als auch einen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (Viehhandel und Schlachthof) und veräußert er Erzeugnisse des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Gewerbebetrieb weiter, so gelten Rechnungen für die vom landwirtschaftlichen Betrieb an den Gewerbebetrieb durchgeführten Viehlieferungen iSd § 11 UStG 1972 als zu Unrecht ausgestellt. Sie begründen keine Steuerpflicht und berechtigen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Steuer im Rahmen des Gewerbebetriebes nicht zum Vorsteuerabzug, da dieser gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 einem Unternehmer nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150215.X03

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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