RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0073

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075

Rechtssatz

Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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