RS Vwgh 1987/3/31 84/07/0344

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1389/76 E 20. Jänner 1977 VwSlg 9229 A/1977; RS 8

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob ein anderes öffentliches Interesse als das der Walderhaltung höher zu bewerten ist, ist nicht nur ein besonderes Fachwissen notwendig, das die Beiziehung eines Forsttechnikers erforderlich macht, sondern es ist auch die Behörde verpflichtet ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, selbst dann, wenn ihr bekannt ist, daß von keinem, in einem solchen Verfahren neben dem Antragsteller Beteiligten bzw beizuziehenden Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie etwa der Gemeinde, gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ein Einwand erhoben wird. Sie hat dabei auch ihre eigene Sachkenntnis über die örtlichen Gegebenheiten zu verwerten und das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahren aktenmäßig festzuhalten. Es ist auch festzuhalten, ob und welche Überlegungen die Forstbehörde bei der ihr obliegenden Interessenabwägung angestellt hat.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070344.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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