RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §3 Abs1;
SozVersAbk Jugoslawien 1966;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0167 E 31. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Wegfall einer Beschäftigung oder eines Krankengeldbezuges oder Arbeitslosengeldbezuges fallen für jugoslawische Dienstnehmer auch die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe und damit der Beihilfenanspruch weg. Auf den Grund des Wegfalles nehmen weder § 3 Abs 1 FamLAG noch das Abkommen Bedacht. Es sind aber auch durchaus beihilfenunschädliche Unterbrechungen der Beschäftigung oder des Krankengeldbezuges oder Arbeitslosengeldbezuges möglich (Beispiel angeführt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140168.X01

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten