RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
SozVersAbk Jugoslawien 1966;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0167 E 31. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beihilfenanspruch besteht für jugoslawische Dienstnehmer nach Ablauf der Frist von einem Kalendermonat nach Maßgabe des § 10 Abs 2 FamLAG bereits ab Beginn dieser Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140168.X02

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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