RS Vwgh 1987/4/1 87/03/0040

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0039 B 1. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einer abgetretenen Beschwerde kommt es auf den Einbringungszeitpunkt beim VfGH an. Ist ein Bescheid nach Einbringung der Beschwerde beim VfGH, jedoch vor Abtretung an den VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die dadurch erfolgte Klaglosstellung, ungeachtet ihres Eintretens noch vor Abtretung an den VwGH, vom VwGH wahrzunehmen. (Hinweis auf B vom 27.6.1985, 85/08/0065)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030040.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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