RS Vwgh 1987/4/1 85/03/0057

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §44;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte es trotzt des Wissens vom Vorhandensein einer Niederschrift unterlässt, sich über den Inhalt der Niederschrift Kenntnis zu verschaffen, geht dies zu seinen Lasten. Der Anlass, der zur Aufnahme der Niederschrift führte, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Schlagworte

Akteneinsicht Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X02

Im RIS seit

01.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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