RS Vwgh 1987/4/2 86/16/0250

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §108 Abs4;
BAO §249;
B-VG Art140 Abs7;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8, S 401;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "eingebracht" ist davon auszugehen, daß das vom VfGH in seinem den § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aufhebenden Erkenntnis bezeichnete Wort - in Übereinstimmung mit dem in § 249 BAO gebrauchten verbum legale - nicht auf den Tag des tatsächlichen Einlangens beim VwGH, sondern in Beachtung des Grundsatzes, daß die Tage des Postenlaufes gem § 108 Abs 4 BAO in die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden, auf den Tag der Postaufgabe abstellt (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0023). Die Richtigkeit dieser Auslegung erhellt auch daraus, daß die vom VfGH in seinem den § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aufhebenden E vom 10.12.1986, G 167/86 dahingehend ausgesprochene Ausdehnung der Anlaßfallwirkung, daß diese auch jene Rechtssachen erfassen soll, in denen vor dem Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren Beschwerden beim VwGH "eingebracht" wurden, im Zweifel verfassungskonform auszulegen ist. Durch diese Auslegung soll eine gleichmäßige Besteuerung im Bundesgebiet in der Weise gewährleistet werden, daß hinsichtlich der "Einbringung" (iS von "Überreichung) der Beschwerden beim VwGH die in den Bundesländern wohnenden Beschwerdeführer wegen des längeren Postenlaufes nicht schlechter gestellt werden sollen als in Wien wohnende Beschwerdeführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160250.X01

Im RIS seit

02.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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