RS Vwgh 1987/4/7 86/07/0272

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1934 §138 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0499/64 E 1. Oktober 1964 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine "eigenmächtige vorgenommene Neuerung" oder "unterlassene Arbeit" zur Last fällt. Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Art berührt werden, sodaß dritten Personen im Verfahren Parteistellung nicht zukommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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