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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0499/64 E 1. Oktober 1964 RS 1Stammrechtssatz
In einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine "eigenmächtige vorgenommene Neuerung" oder "unterlassene Arbeit" zur Last fällt. Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Art berührt werden, sodaß dritten Personen im Verfahren Parteistellung nicht zukommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X01Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013