RS Vwgh 1987/4/7 86/12/0053

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs2 Z6;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Rechtssatz

Eine Vollanrechnung der HTL Zeiten eines Gemeindebeamten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule darf gemäß § 145 Abs 2 Z 6 Krnt DienstrechtsG und nur in diesem Rahmen erfolgen. Darüber hinausgehende Schulzeiten sind nicht noch nach § 145 Abs 3 legcit zu berücksichtigen. Die Rechtsauffassung, dass die private Berufspraxis (als technischer Angestellter) als Anstellungserfordernis vorauszusetzen gewesen wäre und diesen Zeiten von vornherein keine besondere Bedeutung im Sinne des § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG beizumessen sei, ist unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120053.X03

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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