RS Vwgh 1987/4/7 86/12/0028

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21a Abs1 lita;

Rechtssatz

Zweck der Kaufkraft-Ausgleichzulage kann es nur sein, dem Beamten eine Abgeltung dafür zu gewähren, dass er nicht bei seiner Stammdienststelle in dem Teil Vorarlbergs, in dem der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern bei einer Außenstelle beschäftigt wird, in dessen Gebiet der Schilling zwar nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, das aber dessen ungeachtet zum Wirkungsbereich seiner Stammdienststelle gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120028.X02

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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