RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

Forstrecht
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §17 Abs3
ForstG 1975 §19
JagdG NÖ 1974 §88 Abs1
JagdRallg

Rechtssatz

In einem Rodungsverfahren hat die Behörde zunächst zu klären, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen - nämlich der von der Partei im Antrag angegebenen - Verwendung (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte) der betreffenden Waldfläche besteht. Nur wenn dies zutrifft ist für die vom Gesetz sodann gebotene Interessenabwägung Raum; andernfalls kommt eine Rodungsbewilligung von vornherein nicht in Betracht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X06

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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