RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §80
ForstG 1975 §81 Abs1

Rechtssatz

Wird von einer Partei ein Rodungs- und nicht ein Fällungsantrag gestellt, dann haben die Forstbehörden in einem solchen Fall die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs 1 ForstG nicht anzuwenden. Eine Regelung, wonach eine Rodungsbewilligung (§ 17 Abs 2 ForstG) zu erteilen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs 1 ForstG vorliegen, enthält das Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X03

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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