TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/20 2006/08/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
77 Kunst Kultur;

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §3 Abs3 Z3 litb;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
KunstförderungsG 1988 §3 Abs3;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1 Z2;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0303 E 20. Februar 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. U S in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 3. Jänner 2006, Zl. KN 1853/01, betreffend Zuschuss nach dem K-SVFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 9. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für das Kalenderjahr 2004. Im Antragsformular gab er unter anderem an, dass seine jährlichen Gesamteinkünfte den Betrag von EUR 19.621,67 voraussichtlich nicht überschreiten und dass Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG vorliegen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen folgendes aus:

"...

Gem. § 17 Abs 1 Z 2 K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG und das Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Wert 2004: EUR 3.794,28).

Ausgangspunkt für die Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG sind die Einnahmen aus einer einkommenssteuerpflichtigen künstlerischen Tätigkeit abzüglich der in § 4 EStG 1988 aufgeführten Betriebsausgaben.

Die Einnahmen (des Beschwerdeführers) setzen sich großteils aus Einnahmen aus Orgeldiensten, Notenverkauf, einem Kompositionsauftrag, einer Austro-Mechana Abrechung und der Gewährung von Förderungen und Subventionen sowie Einnahmen aus Unterrichtstätigkeit (selbständig und unselbständig) zusammen.

Die Einnahmen aus der selbständigen pädagogischen Tätigkeit können für die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nicht herangezogen werden. Pädagogische Tätigkeit stellt keine künstlerische Tätigkeit dar.

Bezüglich der Förderungen scheinen folgenden bezugsauszahlende Stellen auf: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht (Anmerkung nach der Aktenlage: für Euro 2.000,--); die Stadtgemeinde Klosterneuburg, GA 1/1 - Kulturamt (Anmerkung nach der Aktenlage: für Euro 1.500,--), und die Finanzkammer der ED Wien, Kulturstelle Erzdiözese Wien (Anmerkung nach der Aktenlage: für Euro 300,--)auf.

Laut Auskunft des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg werden zur Ermittlung der Einkommensteuerbefreiung grundsätzlich zwei gesetzliche Grundlagen herangezogen.

1) Einkommensteuergesetz

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) Einkommenssteuer befreit.

Die erhaltenen Bezüge dienen zur Deckung von Aufwenden und müssen dementsprechend, also 'widmungsgemäß' verwendet werden. Aus dem Schreiben des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung ist die Auflage der 'widmungsgemäßen Verwendung' klar ersichtlich. Laut telefonischer Auskunft des Amts der NÖ Landesregierung, Herr (Sch.), ist ein Finanzierungsbeitrag für Kompositionstätigkeit, der widmungsgemäß verwendet werden muss, Einkommenssteuer befreit.

Laut telefonischer Auskunft der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Herr (B.), werden Förderungen grundsätzlich zur Deckung eines Aufwandes erteilt, insbesondere zum Kauf von Notensätzen. Auch hier wird der Nachweis der 'widmungsgemäßen Verwendung' gefordert. Die diesbezüglich gewährte finanzielle Unterstützung (Schreiben vom 20.12.2004; Eingang 29.12.2004) der Stadtgemeinde Klosterneuburg kann somit nicht als Einnahme im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz gewertet werden.

Die vorgelegten Honorarnote, Adressat Prof. Dr. (L.), für die Komposition des Hornkonzerts Opus 5/13 kann nicht als Einnahme im Kalenderjahr 2004 gewertet werden, da sie in keiner Saldenliste (Konto Ertrag bzw. Konto Kassa/Bank) als tatsächlicher Eingang im Kalenderjahr 2004 aufscheint.

2) Kunstförderungsgesetz

Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 von der Einkommensteuer befreit. Umfasst sind zwar prinzipiell nur Stipendien und Preise, die Auslegung dieses Begriffs ist jedoch weitläufig. Bei einem Stipendium handelt es sich um eine Förderung, die gewährt wird, damit überhaupt erst die künstlerische Leistung erbracht werden kann bzw. mit dem Auftrag die Leistung zu erbringen.

Unstrittig ist, dass (der Beschwerdeführer) die gewährten Beihilfen umsatzsteuermäßig veranlagt hat. Ob die erhaltenen Förderungen tatsächlich bei der Berechnung der - für den Künstler-Sozialversicherungsfonds relevanten - einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte herangezogen worden sind, konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass die erhaltenen Subventionen und Förderungen unzweifelhaft einkommensteuer befreit sind. Sie stellen somit keine Einkunftsart gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 dar und können - auch bei einer tatsächlich vorgenommenen Veranlagung -

nicht als Einkünfte im Sinne des § 17 K-SVFG gewertet werden.

Da schon aufgrund der fehlenden Einnahmen das Zwölffache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2004: EUR 3.794,28) nicht erreicht wurde, konnte die Überprüfung der Ausgabenseite unterbleiben.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht steuerfreie Bezüge und Beihilfen bzw. Preise und Stipendien nicht bei der Berechnung des Einkommens im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG berücksichtigt hat.

§ 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000 in der Fassung des 2. Euroumstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 136/2001, lautet:

"(1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse."

§ 17 Abs. 1 K-SVFG lautet:

"(1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

1.

Antrag des Künstlers;

2.

Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

              3.              Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z. 2;

              4.              die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG 1988, BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten."

§ 18 Abs. 4 K-SVFG lautet:

"(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat."

§ 23 Abs. 1 und 2 K-SVFG lauten:

"(1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden."

§ 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

...

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7.

sonstige Einkünfte im Sinne des § 29."

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 lit. b EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 3 Abs. 3 KunstförderungsG 1988, BGBl. Nr. 146/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2000, sind Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) und Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen nach diesem Gesetz von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.

Voraussetzung für die Gewährung eines Beitragszuschusses nach dem K-SVFG ist somit, dass der Künstler auf Grund seiner künstlerischen Tätigkeit in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert ist (vgl. § 17 Abs. 1 Z. 3 K-SVFG).

Ist diese Voraussetzung gegeben, dann gebührt gemäß § 18 Abs. 4 K-SVFG bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Beitragszuschuss maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner künstlerischen Tätigkeit auch Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu leisten hat.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorsieht, dass, solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, die Pflichtversicherung nur dann festzustellen ist, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises und nur nach deren Maßgabe im Nachhinein festzustellen. Von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG Personen ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z. 6 lit. b angeführte Leistung beziehen, bzw. Personen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr u.a. sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben. Diese Ausnahmen aus der Versicherungspflicht gelten zufolge des jeweiligen letzten Halbsatzes der Z. 5 und 6 des § 4 Abs. 1 GSVG nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben. Da sich die Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG nur aus den Einkünften im Sinne des EStG 1988 berechnen und die Versicherungsgrenze im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG mit der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG (auf welche § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG verweist), ident ist, kann sich die Frage, ob auch dann ein Beitragszuschuss gebührt, wenn Einkünfte ohne steuerfreie Förderungen die Grenze des § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG nicht übersteigen, grundsätzlich nur in jenen Fällen stellen, in denen die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kraft Versicherungserklärung besteht.

Während § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG den Begriff "Einkommen" verwendet, spricht § 17 Abs. 1 Z. 4 K-SVFG von "Einkünften". Die beiden Bestimmungen setzen somit schon ihrem Wortlaut nach ein unterschiedliches Maß für die jeweilige Grenze fest.

Darüber hinaus verweist § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG - anders als Z. 4 - nicht auf das EStG 1988. Die Auffassung des Beschwerdeführers geht nun dahin, dass daraus ein Umkehrschluss dahin zu ziehen ist, dass § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG nicht notwendig nur auf den Einkommensbegriff des EStG 1988 verweist.

Diese Auffassung trifft im Ergebnis zu; sie wird von einer historisch-teleologischen Interpretation gestützt:

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des K-SVFG (312 BlgNR XXI. GP) heißt es auszugsweise:

"... Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der

Kunst und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen Künstler mit geringen Gesamteinkünften eine spezielle Förderung dadurch erhalten, dass die öffentliche Hand einen Teil der Beitragslast zur gesetzlichen Pensionsversicherung trägt.

Die sachliche Rechtfertigung für die Förderung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung liegt im besonderen Verlauf einer Karriere eines selbstständigen Künstlers begründet, die mit anderen selbstständigen Berufsgruppen nicht vergleichbar ist. Während das Wesen der künstlerischen Tätigkeit in der künstlerischen Befähigung und Begabung zu eigenschöpferischen Leistungen liegt, stehen bei den anderen selbstständigen Berufsgruppen die erlernten und durch Erfahrung gewonnenen Fertigkeiten zur Berufsausübung im Vordergrund. Die Einkünfte der selbstständigen Künstler hängen daher vielfach von der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz der individuellen künstlerischen Leistungen ab. Damit ist die Existenzsicherung eines beruflich nicht etablierten Künstlers von diesem im Rahmen seiner künstlerischen Berufsausübung nur gering beeinflussbar. Die Einkünfte und damit die Existenzsicherung der anderen selbstständigen Erwerbstätigen sind vom Bedarf des Marktes abhängig, an den aber die angebotenen Leistungen jeweils angepasst werden können. Eine derartige Anpassung widerspricht in der Regel gerade der Tätigkeit eines Künstlers. Dadurch sind die Einkünfte des Künstlers, der beruflich nicht etabliert ist, besonderen Schwankungen unterworfen. Ab einer bestimmten Höhe des Gesamteinkommens soll es daher keinen Zuschuss geben."

Zu § 17 K-SVFG heißt es:

"Anspruchsvoraussetzung für den Beitragszuschuss ist nicht nur die Eigenschaft als Künstler, sondern auch die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und Erzielung eines Einkommens aus dieser Tätigkeit in der Höhe von derzeit 47 724 S jährlich (Zwölffaches des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG). Wird ein geringeres Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erzielt, so gebührt kein Beitragszuschuss, selbst wenn auf Grund des Gesamteinkommens aus selbstständiger Tätigkeit eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG besteht.

..."

Nach den Erläuterungen zur Novelle des KunstförderungsG 1988 im Jahre 1997, BGBl. I Nr. 95, (BlgNR 738 XX. GP), mit welcher der Abs. 3 des § 3 KunstförderungsG eingeführt wurde, sei durch die bis dahin bestehende Einkommensteuerpflicht der Förderungszweck der Stipendien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. beeinträchtigt worden. Die wirtschaftliche Lage der Kunstschaffenden lasse es nicht nur aus kulturpolitischen, sondern auch aus sozialen Gründen gerechtfertigt erscheinen, den Förderungscharakter dieser Stipendien in vollem Umfang zu erhalten und diese Stipendien den Künstlern ungeschmälert zukommen zu lassen.

Wenn nun Steuerbefreiungen für bestimmte Förderungen, Stipendien, Preise etc. der Förderung des künstlerischen Schaffens dienen, wäre es gegenläufig und der Teleologie des K-SVFG widersprechend, diese Zuwendungen nicht zum Einkommen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG zu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten keinen Unterschied in der sozialen Lage von Künstlern zu erkennen, je nachdem, ob sie ihre Sozialversicherungsbeiträge aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 (und als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG 1988) oder ob sie diese Beiträge aus einkommensteuerfreien Förderungsmitteln entrichten, die bei dieser Berufsgruppe oftmals eine Einkommensersatzleistung darstellen.

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG steht dem nicht entgegen, wenn man in diesem Sinne das "Einkommen aus dieser Tätigkeit" als all jene vermögenswerten Zuwendungen versteht, die dem Künstler auf Grund seiner künstlerischen Tätigkeit zufließen. Es ist keineswegs atypisch, dass Künstler von derartigen Zuwendungen den Lebensunterhalt bestreiten (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 KunstförderungsG). Die Bezugnahme der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf eine Bindung der gewährten Zuwendungen an eine widmungsgemäße Verwendung verschlägt nichts, da es im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls um die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG geht, für die dem Künstler eine Abgeltung in Form eines Bezuges oder einer Beihilfe gewährt wurde.

Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift für ihre Rechtsauffassung jene Bestimmungen des K-SVFG ins Treffen, nach denen Einkommensteuerbescheide und Einkommensdaten vom Künstler bzw. auch von den Finanzbehörden zu übermitteln sind. Daraus lässt sich aber für die belangte Behörde nichts gewinnen, dient doch diese Beschaffung von Unterlagen ebenso für die Ermittlungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 4 K-SVFG; auch im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG werden die einschlägigen Daten im Regelfall von Bedeutung sein, aber keineswegs ausschließlich, wie sich aus dem fehlenden Verweis dieser Norm auf das EStG 1988 ebenso ergibt, wie aus dem Umstand, dass gemäß § 22 K-SVFG gegebenenfalls auch "sonstige Einkommensnachweise" vorzulegen sind. Dass es auch noch andere Fälle gibt, in denen "sonstige Einkommensnachweise" Relevanz haben, wie die belangte Behörde unterstreicht, verschlägt nichts: Entscheidend ist nämlich, dass die Formulierung des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG (im Gegensatz zu Z. 4 derselben Bestimmung) auch vor dem Hintergrund der aus den Materialien entnehmbaren Absichten des Gesetzgebers die Auslegung nahelegt, auch steuerfreie Förderungen in den dort genannten Begriff des "Einkommens" einzubeziehen und dass keine andere Bestimmung des K-SVFG einer solchen Auslegung entgegensteht.

Auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 18 Abs. 4 K-SVFG verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht: Zwar wird mit dieser Norm die Zuschusshöhe mit der sich aus dem GSVG für die künstlerische Tätigkeit ergebenden Beitragshöhe begrenzt. § 18 Abs. 4 K-SVFG räumt damit aber gerade ein, dass ohne ihn eine solche Zuschusshöhe möglich wäre, und vermag die Auffassung der belangten Behörde folglich nicht zu stützen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080035.X00

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten