RS Vwgh 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

Forstrecht
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
JagdG NÖ 1974 §88 Abs1
JagdRallg

Rechtssatz

Wird in einem Rodungsverfahren das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der von der Partei beabsichtigten Verwendung des betreffenden Waldbodens (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfütterhütte) zu Recht verneint, dann ist das Unterbleiben einer Interessenabwägung iS des § 17 Abs 2 ForstG rechtmäßig und es kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, sie gelange zu Unrecht dahin, kein Überwiegen des für die Rodung sprechenden Interesses anzunehmen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X07

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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