RS Vwgh 1987/4/8 84/13/0276

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2527/77 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5421 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wird der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterlaufene Rechenfehler in der Handhabung des § 293 BAO berichtigt, dann ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und der Bfr insoweit klaglos gestellt worden. In einem solchen Falle ist der Bfr gemäß § 56 VwGG 1965 in der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG zu behandeln, weshalb ihm auch der entsprechende Aufwandersatz zuzuerkennen ist (Hinweis E 17.9.1969, 706/69).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130276.X02

Im RIS seit

08.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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